Urteil des Landgerichts Frankenthal stärkt Käuferrechte bei gesundheitlich ungeeigneten Sportpferden
Gericht erkennt Anspruch auf Rückabwicklung nach Pferdekauf
12. September 2025 um 07:38Von s.wilhelm

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal stellt klar, dass beim Pferdekauf trotz Gewährleistungsausschluss bestimmte Erwartungen an die Eignung des Tieres verbindlich sein können. Im Zentrum steht der Verkauf eines Pferdes, das laut einem Gutachten nicht für den Reitsport geeignet ist – obwohl genau das vom Käufer erwartet wurde. Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch bei einem vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss die Erwartungen an die Tauglichkeit des Pferdes nicht beliebig ausgehebelt werden können.
Gewährleistungsausschluss mit Grenzen
Ausgangspunkt war der Erwerb eines Pferdes durch eine Hobbyreiterin, die das Tier nach einem Proberitt für 13.800 € kaufte. Die Annonce war online geschaltet worden, der Kontakt zur Verkäuferin erfolgte telefonisch. Der schriftlich geschlossene Kaufvertrag enthielt einen Gewährleistungsausschluss. Zudem wurde darin festgehalten, dass keine Vereinbarungen über die Verwendbarkeit des Pferdes für bestimmte Zwecke getroffen worden seien.
Kurz nach dem Kauf stellte ein Tierarzt eine Lahmheit des Pferdes fest. Weitere Untersuchungen zeigten laut der Käuferin erhebliche pathologische Veränderungen im Bereich des Kniegelenks und der Kniescheibe, was einer sportlichen Nutzung entgegenstehe. Die Verkäuferin widersprach dieser Darstellung und bestritt, dass das Tier beim Verkauf krank gewesen sei.
Gericht erkennt Verpflichtung zur sportlichen Tauglichkeit
Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal kam nach umfangreicher Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass im Vorfeld des Vertragsschlusses deutlich geworden sei, dass ein Pferd für sportliche Nutzung gesucht werde. Dies sei für die Auslegung des Vertrags entscheidend. Der Anspruch auf ein für den Reitsport taugliches Pferd sei daher trotz des Gewährleistungsausschlusses gegeben.
Ein Sachverständiger stellte fest, dass sich im Kniegelenk des Pferdes Fremdkörper befänden, die dauerhaft Reizungen verursachen. Dadurch sei eine sportliche Verwendung des Tieres ausgeschlossen. Die Kammer sah es daher als erwiesen an, dass das Pferd nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspreche. Die Verkäuferin könne sich nicht erfolgreich auf den Gewährleistungsausschluss berufen, da die Sporteignung im konkreten Fall Vertragsbestandteil geworden sei. Das Pferd muss zurückgenommen und der Kaufpreis erstattet werden.
Wie die Pressestelle des Landgerichts Frankenthal mitteilte, ist das Urteil vom 1. August 2025 (Az. 7 O 257/22) noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung könne noch Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt werden.
Foto: CanvaElements
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