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Betriebserlaubnis für Reitanlage nach Verurteilung wegen Tierquälerei entzogen

Verwaltungsgericht Trier bestätigt Entzug der Erlaubnis für Reitbetrieb

21. Oktober 2025 um 17:23Von a.schaefer

Betriebserlaubnis für Reitanlage nach Verurteilung wegen Tierquälerei entzogen

Das Verwaltungsgericht Trier hat den Eilantrag eines Reitstallbetreibers aus der Vulkaneifel abgelehnt, der versuchte, die ihm entzogene Betriebserlaubnis zurückzuerlangen. Der Betreiber war zuvor wegen tierquälerischer Trainingsmethoden verurteilt worden. Dies wurde in der Pressemitteilung Nr. 10/2025 des Gerichts bekannt gegeben.

Verurteilung wegen Tierquälerei

Im Frühjahr 2025 wurde der Betreiber von einem Landgericht wegen zweier Fälle von Tierquälerei verurteilt. In den Urteilsgründen hieß es, der Mann habe einem Pferd grobe Zügelhilfen gegeben und dabei eine schmerzhafte Hyperflexion des Pferdes mit roher Gewalt erzwungen. In einem weiteren Vorfall schlug der Betreiber ein Pferd wiederholt mit einer Gerte oder einem Lederzügel. Das Gericht stellte fest, dass diese Handlungen erhebliche Schmerzen für die Tiere verursachten, was dem Betreiber bewusst gewesen sei.

Entzug der Erlaubnis und rechtliche Folgen

Aufgrund dieser Verurteilungen entzog der Landkreis dem Betreiber die tierschutzrechtliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung des Reitbetriebs. Der Betreiber versuchte daraufhin, durch einen Eilantrag den Entzug der Erlaubnis zu verhindern, indem er auf die wirtschaftlichen Folgen und die Unrechtmäßigkeit der Feststellung seiner Unzuverlässigkeit hinwies. Das Verwaltungsgericht Trier wies jedoch den Antrag ab und erklärte, dass der Entzug der Erlaubnis nach einer prüfenden Eilentscheidung rechtmäßig sei. Die Richter begründeten dies damit, dass der Betreiber wiederholt und teilweise vorsätzlich gegen das Tierschutzgesetz verstoßen habe und keine Gewähr dafür bestehe, dass er zukünftig die Rechtsvorschriften einhalten werde. Der Entzug der Erlaubnis sei daher nicht unverhältnismäßig, da das Tierwohl Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers habe. Eine akute Existenzgefährdung des Antragstellers sei zudem nicht nachgewiesen.




Foto: Canva Elements / ClipMyHorse.TV

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