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Gesellschafter müssen sich hälftig an Behandlungskosten eines Pferdes beteiligen

OLG Oldenburg: Rechtliche Klärung im Fall einer Pferde-GbR

7. Oktober 2025 um 17:40Von n.ditter

Gesellschafter müssen sich hälftig an Behandlungskosten eines Pferdes beteiligen

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat entschieden, dass Gesellschafter einer Pferde-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) die Behandlungskosten eines Pferdes, das sie gemeinsam gefördert haben, hälftig tragen müssen. Dieses Urteil wurde am 15. Januar 2025 (Az. 5 U 55/22) gefällt.

Streit um die Behandlungskosten eines Hengstfohlens

Im Streitfall hatten die Gesellschafter 2020 eine GbR gegründet, um ein Hengstfohlen zu fördern. Das Fohlen sollte später sowohl als Deckhengst als auch im Dressursport erfolgreich sein. Die Eigentümerin des Fohlens brachte es in die Gesellschaft ein, während das Gestüt für die laufenden Kosten des Tieres verantwortlich war. Nachdem das Pferd jedoch eine Bewegungsstörung entwickelte, die so schwerwiegend war, dass der Tierarzt das Einschläfern empfahl, wurde das Pferd nach Belgien gebracht und operiert. Dort starb es schließlich.

Streit um Schadensersatzforderungen

Nach dem Tod des Pferdes forderte das Gestüt den Radlader zurück, den es als Teil des Vertrages zur Verfügung gestellt hatte. Die Eigentümerin weigerte sich jedoch, den Radlader zurückzugeben, und verlangte stattdessen, dass das Gestüt einen Teil der Tierarztkosten in Höhe von rund 7.000 Euro übernimmt. Sie klagte zudem auf Schadensersatz, da sie der Meinung war, die Haltungsbedingungen im Gestüt hätten zum Tod des Pferdes beigetragen.

Das Landgericht Aurich entschied, dass der Radlader zurückgegeben werden müsse, aber keine Tierarztkosten erstattet werden sollten. Es stellte fest, dass keine Beweise für ein Fehlverhalten des Gestüts vorlagen und dass daher auch kein Schadensersatzanspruch der Eigentümerin gerechtfertigt war.

OLG Oldenburg: Hälftige Beteiligung an den Kosten

Im Berufungsverfahren änderte das OLG Oldenburg die Entscheidung. Das Gericht stellte fest, dass die GbR mit dem Tod des Pferdes aufgelöst wurde. Daher konnten die einzelnen Ansprüche nicht mehr direkt eingeklagt werden. Stattdessen mussten diese in eine sogenannte Auseinandersetzungsbilanz aufgenommen werden, in der am Ende ein abschließender Saldo berechnet wird.

Das OLG entschied jedoch, dass das Gestüt sich mit 3.500 Euro an den Tierarztkosten beteiligen muss. Das Gericht erklärte, dass die GbR auch nach der Mitnahme des Pferd durch die Eigentümerin noch weiter bestand und daher die Kosten hälftig geteilt werden mussten. Zudem stellte das Gericht fest, dass das Pferd an einer Fehlbildung der Halswirbelsäule litt, die die Bewegungsstörung verursachte. Daher könne der Tod des Tieres nicht allein den Haltungsbedingungen im Gestüt zugeschrieben werden, weshalb keine Schadensersatzansprüche der Eigentümerin bestanden. Weitere Informationen können unter lto.de nachgelesen werden.



Foto: Canva Elements

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