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Neue Richtlinie zur „Besorgnis der Befangenheit von Richtern“ veröffentlicht

FN und Landeskommissionen schaffen klarere Vorgaben für den Turniersport

7. Mai 2025 um 09:45Von s.wilhelm

Neue Richtlinie zur „Besorgnis der Befangenheit von Richtern“ veröffentlicht

Die Thematik der Befangenheit von Richtern sorgt im Turniersport immer wieder für Diskussionen. Nun hat die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) gemeinsam mit den Landeskommissionen, der Deutschen Richtervereinigung (DRV) und weiteren Turniersportbeteiligten eine neue Richtlinie verabschiedet, die für mehr Klarheit und Transparenz sorgen soll.

Die Richtlinie erkennt an, dass Richter naturgemäß Berührungspunkte zu Reitern, Pferden und Trainern haben, schließt aber „unangemessen enge Beziehungen“ bei der Bewertung aus. Eine pauschale Definition von Befangenheit ist nicht möglich, da Faktoren wie Freundschaften oder berufliche Beziehungen individuell zu bewerten sind.

Wichtige Punkte der Richtlinie
  • Richter haben naturgemäß Berührungspunkte zum Turniersport, was erwünscht ist, aber unangemessen enge Beziehungen müssen ausgeschlossen werden.
  • Es handelt sich um eine Richtlinie, keine abschließende Regelung, daher ist Eigenverantwortung und Selbstreflexion gefordert.
  • Richter, Teilnehmer und Veranstalter sind verantwortlich, mögliche Befangenheiten frühzeitig zu erkennen und zu melden.
  • Frühzeitige Planung und Transparenz helfen, Konflikte zu vermeiden.
  • Konsequenzen bei Befangenheit: Reicht von einer Sperre von mindestens drei Monaten bis hin zu einer lebenslangen Streichung von der Richterliste bei wiederholten Verstößen.
Besorgnis der Befangenheit nach Kategorien

Das Dokument unterscheidet mehrere Kategorien möglicher Befangenheiten und legt unterschiedliche Konsequenzen fest:

1. Training von Reiter/Pferd
  • Regelmäßiges Training mit einem Reiter/Pferd → Befangenheit für ein Jahr
  • Einmalige Trainingseinheiten → Befangenheit für zwei Monate
  • Mehrere Trainingseinheiten über zwei Monate verteilt → Befangenheit für sechs Monate
2. Besitzverhältnisse beim Pferd
  • Eigentümer oder (Mit-)Besitzer des Pferdes → Befangenheit für ein Jahr
  • Züchter/Aufzüchter eines Pferdes:
  • Basis- und Aufbauprüfungen → Befangenheit
  • Prüfungen auf höherem Niveau → Vermeiden, um Außenwirkung zu wahren
3. Verwandtschafts- oder Näheverhältnis
  • Familienangehörige wie Eltern, Kinder, Geschwister, Onkel/Tanten usw. → Befangenheit für ein Jahr
  • Ehepartner/Lebenspartner → Befangenheit für ein Jahr
  • Gemeinsame Richtertätigkeit mit einem verwandten/verschwägerten Richter in einer Prüfung → Möglichst vermeiden
4. Freundschaftliches Verhältnis
  • Persönliche, enge Freundschaft zu Reiter/Pferdebesitzer → Selbstreflexion & Außenwirkung beachten


5. Arbeitsverhältnis (Arbeitgeber/Arbeitnehmer/Kollegen)
  • Mitarbeiter-Vorgesetzten-Verhältnis → Befangenheit, bis das Arbeitsverhältnis endet
  • Kinder/Ehepartner von Arbeitgebern/Vorgesetzten → Selbstreflexion erforderlich
  • Arbeitskollegen → Selbstreflexion erforderlich
6. Wirtschaftliches Verhältnis
  • Geschäftsbeziehungen zu Reitern/Pferdebesitzern oder deren Familie → Befangenheit für ein Jahr
  • Verkauf/Vermittlung von Pferden → Befangenheit für ein Jahr
  • Stallbetreiber/-besitzer und deren direkte Familienangehörige → Befangenheit für ein Jahr
7. Sonstige Beziehungen
  • Gemeinsame Vereinszugehörigkeit → Kein Ausschluss, außer bei Mannschaftsprüfungen
  • Vorstandsarbeit im gleichen Verein → Selbstreflexion erforderlich
  • Pferde/Angestellte von Turnierveranstaltern → Selbstreflexion erforderlich
  • Stallkollegen/Richterkollegen → Selbstreflexion erforderlich
Konsequenzen bei Verstoß

Bei nachgewiesener Befangenheit sieht die Richtlinie folgende Maßnahmen vor:

  • Erstverstoß: Mindestens drei Monate Sperre als Richter + ggf. Geldbuße.
  • Wiederholungsfall: Mindestens ein Jahr Sperre als Richter, ggf. lebenslange Streichung von der Richterliste.

Diese Richtlinie soll dazu beitragen, die Unabhängigkeit der Richter zu sichern und Vertrauen im Turniersport zu stärken. Verbesserungsvorschläge können bei der zuständigen Landeskommission (LK) eingereicht werden.



Foto: Pferdefotografie Lafrentz

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